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Stillförderung Schweiz

Schweizer Verhaltenscodex (nationaler Codex)

Die WHO (World Health Organisation) hat 1981 zusammen mit Herstellern, NGOs und Regierungsvertretern den International Code of Marketing ausgearbeitet und die Mitgliedstaaten aufgefordert, diesen in geeigneter Weise umzusetzen.


Die Schweiz hat Teile des internationalen WHO Kodex in die nationale Gesetzgebung übernommen.


Weitere, über das Gesetz hinausgehende Verhaltensregeln werden in einem nationalen Verhaltenscodex über die Vermarktung von Säuglingsnahrung festgehalten.


Der Verhaltenscodex wird im Codex Panel erarbeitet, in dem einerseits Stillförderung Schweiz mit verschiedenen Berufsverbänden (SGP, BSS, SHV, SF MVB) und Organisationen (UNICEF, LLL, GIFA), die sich dem Schutz des Stillens durch Unterstützung des internationalen Kodex verpflichtet haben (Allianz WHO Kodex) und andererseits die Hersteller (SINA) vertreten sind.

Der Verhaltenscodex ist ein Kompromiss aus den Diskussionen im Codex Panel und beinhaltet die Punkte, mit denen sich die Hersteller zum Zeitpunkt der Veröffentlichung (letzte Veröffentlichung April 2022) einverstanden erklären:

Die Allianz WHO Kodex hat darüber hinaus weitergehende Forderungen, welche in diesem Dokument festgehalten werden:


Die Verhaltensregeln im Verhaltenscodex der Hersteller von Muttermilch-Ersatzpräparaten wurden erstmals im Jahr 1982 unterzeichnet. Der Verhaltenscodex wurde in Zusammenarbeit mit (heute) Stillförderung Schweiz und in Absprache mit der Schweiz. Gesellschaft für Pädiatrie (SGP) und dem Bundesamt für Gesundheit (BAG) erstellt.


Die revidierte Ausgabe 1994  berücksichtigte die seitherigen Entwicklungen, insbesondere die an die  Mitgliedstaaten gerichtete Resolution der WHO von 1986 betreffend die Belieferung der Spitäler  mit  Gratisware  (WHA  39.28), die EU-Richtlinie vom 14. Mai 1991 über Säuglingsanfangsnahrungen und Folgenahrungen (91/321/EWG), die WHO-Resolution von 1992 betreffend die von den Herstellern weltweit unterstützte "Baby-Friendly-Hospital"-Initiative (WHA 45.34) und die WHO-Resolution vom Mai 1994 (WHA 47.5).


Der Verhaltungskodex wurde 2017 an die Änderungen im Schweizer Lebensmittelrecht angepasst und in 2021 erweitert und überarbeitet.


Die Einhaltung des Verhaltenscodex wird seit 1995 durch ein paritätisch zusammengesetztes Codex-Panel überwacht, in welchem Stillförderung Schweiz sowie verschiedene Berufsverbände und Vereine und die Hersteller vertreten sind.

Problematik des Crossmarketings von Anfangsnahrung und Folgenahrung durch weitgehend identische Verpackung

Motion Yvonne Feri: Werbeverbot soll für alle Säuglingsmilch gelten

Nahrungsprodukte für Säuglinge über sechs Monate werden oft in fast identischer Verpackung angeboten wie Produkte für Säuglinge unter sechs Monaten. Faktisch wird damit das geltende Werbeverbot für Säuglingsanfangsnahrung umgangen. Die in der Herbstsession 2017 von Nationalrätin Yvonne Feri (SP AG) eingegebene Motion 17.3661 „Werbebeschränkungen für Säuglingsanfangs- und Folgenahrungen“ will dies unterbinden und fordert, dass das Werbeverbot für alle Muttermilchersatzprodukte für Säuglinge bis zu einem Alter von 12 Monaten gelten soll. Dies mit dem Ziel, das Stillen besser zu schützen.

Medienmitteilung


Antwort des Bundesrates vom 1. Dezember 2017 zu Motion Feri

"Stillen ist die natürlichste und gesündeste Ernährung für ein Kind. Der Bund rät deshalb, ausgehend von der Empfehlung der WHO und der Schweizerischen Gesellschaft für Pädiatrie, Säuglinge während der ersten vier bis sechs Monate, soweit möglich und mit der persönlichen Entscheidung vereinbar, ausschliesslich zu stillen.
Nach der Verordnung über Lebensmittel für Personen mit besonderem Ernährungsbedarf (SR 817.022.104) muss sich, analog zum EU-Recht, Folgenahrung in der Kennzeichnung und Werbung deutlich von Säuglingsanfangsnahrung unterscheiden. Dies soll eine Verwechslung sowie das indirekte Bewerben von Säuglingsanfangsnahrung, was sowohl in der Schweiz wie auch in der EU verboten ist, über die Folgenahrung ausschliessen. Die Umsetzung der vorgenannten Vorgaben ist aktuell in der Schweiz jedoch noch nicht optimal. Das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen wird daher die Hersteller für eine striktere Beachtung dieser Vorgaben sensibilisieren und die Kantone zu einem konsequenteren Vollzug auffordern. Erst wenn dieses Vorgehen die Situation nicht verbessert, würde eine Werbebeschränkung für Folgenahrung ins Auge gefasst werden."


Votum im Parlament Yvonne Feri

Video zum Votum>>


"Mit dieser Motion stellen wir sicher, dass das bestehende Werbeverbot für Säuglingsmilch nicht umgangen werden kann. Die Motion verlangt, dass die Werbebeschränkungen für Säuglingsanfangsnahrungen auf Folgenahrungen bis zum Alter von 12 Monaten ausgedehnt werden. Zur Klärung der Begriffe: Anfangsnahrung kann während des gesamten ersten Lebensjahres gegeben werden. Folgenahrung kann - muss aber nicht - nach sechs Monaten gegeben werden. Beide sind Muttermilchersatzpräparate.

In der Mitte des letzten Jahrhunderts beeinflusste die aggressive Werbung für industriell gefertigte Säuglingsmilch weltweit die Mütter und Eltern. Kinder wurden nicht mehr gestillt, weil durch die Werbung suggeriert wurde, Flaschenmilch sei besser. Vor diesem Hintergrund hat die WHO 1981 einen internationalen Kodex für die Vermarktung von Muttermilchersatzpräparaten verabschiedet und die Mitgliedstaaten aufgefordert, diesen in geeigneter Weise umzusetzen. 2008 hat die Schweiz die WHO-Vorgabe mit der Aufnahme des Werbeverbotes ins Gesetz nur teilweise umgesetzt. Verboten wurde die Werbung für Säuglingsanfangsnahrung, nicht aber für Folgenahrung. Weil die Verpackung von Anfangs- und Folgenahrung fast identisch ist, wird mit der erlaubten Werbung für Folgenahrung immer auch nicht erlaubte Werbung für Anfangsnahrung gemacht. Das Werbeverbot für Anfangsnahrung wird umgangen.

In der Motion geht es nur darum, diese Umgehung zu verhindern. Es geht nicht darum, den Eltern vorzuschreiben, wie sie ihr Kind ernähren. Eltern entscheiden, wie sie das tun möchten. Es geht einerseits darum, dass das bestehende Gesetz nicht umgangen wird, und andererseits darum, die WHO-Vorgaben zu einem weiteren Teil umzusetzen. Die WHO fordert ein Werbeverbot für alle Kindernahrungsmittel für Kinder bis 36 Monate. Die vorliegende Motion beinhaltet nur ein Werbeverbot von Säuglingsmilch für Kinder bis 12 Monate. Auch mit dem erweiterten Werbeverbot ist die Forderung der WHO noch nicht umgesetzt. Der Bundesrat schreibt in seiner Antwort, Folgenahrung müsse sich gemäss Verordnung in der Kennzeichnung deutlich von Säuglingsanfangsnahrung unterscheiden.
Das BLV bemüht sich zusammen mit den Kantonen darum, dass die Anforderungen umgesetzt werden. Ich anerkenne diese Bemühungen, bedanke mich dafür und ziehe deshalb die Motion zurück."


Votum im Parlament Alain Berset
Video zum Votum>>
"Sie haben recht, Frau Feri: Aktuell besteht unbestrittenermassen ein Problem und dieses muss angegangen werden. Am 15. Oktober findet ein Treffen mit Branchenvertretern statt; es geschieht also etwas. Die Gesetzgebung ist klar, ihre Umsetzung lässt jedoch zu wünschen übrig. Vom Treffen erhoffen wir uns, eine Verbesserung der Situation zu erreichen. Aber es gilt klar festzuhalten: Gelingt dies nicht, müssen wir die Kantonschemiker auffordern, auf eine striktere Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben zu achten. Und sollte auch das nicht genügen, wäre vielleicht eine Anpassung der Verordnung ins Auge zu fassen. Wir hoffen jedoch sehr, mit der betroffenen Branche eine tragfähige und robuste Lösung zu finden, was im Moment noch nicht der Fall ist."
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